| | | | Allgemeines
Jeder der in der gesetzlichen Pflegekasse versichert ist hat Ansprüche auf Leistungen.
Im SGBXI ist geregelt, wer als pflegebedüftig anerkannt wird im Sinne des Gesetzes. Das Gesetz sagt:
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Pflegebedürftig sind Personen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen und deshalb in erheblichem oder höherem Maße femder Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität bedürfen.
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In diesem Zusammenhang werden auch Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt.
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Die Pflegebedürftigkeit muß auf Dauer, voraussichtkich für mindestens sechs Monate gegeben sein.
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Je nach Umfang der Pflegebedürftigkeit gehören die Versicherten einer der drei Pflegestufen an:
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erheblich ,pflegebedürftig
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schwer pflegebedürftig
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schwerst pflegebedürftig
Stufen der Pflegebedürftigkeit
Die Eingruppierung in eine bestimmte Pflegestufe richtet sich nach folgenden Kriterien:
Wie oft benötigt jemand täglich Hilfe bei Tätigkeiten der Grundpflege(Körperpflege, Ernährung oder Mobilität)?
Wie oft wird wöchendlich Hilfe bei hauswirtschaftlicher Versorgung benötigt?
Wie hoch ist der durchschnittliche tägliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere, nicht ausgebildete Pflegekraft für Hilfestellungen im Bereich der Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt?
Nach diesen Kriterien erfolgt die Zuordnung zu den Pflegestufen (I bis III, besondere Härtefälle).
Personen mit erheblichen eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, haben einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag. MAn spricht hier von der so genannten "Pflegestufe 0". Sie erhalten 1,200€ jährlich (Grundbetrag) bzw. bis zu 2,400€ jährlich(erhöhter Betrag), selbst wenn sie die Voraussetzungen der Pflegestufe I noch nicht erfüllen. Kommen körperliche Einschränkungen hinzu, gibt es daneben die monatlichen Geld- und Sachleistungen bei Vorliegen der Pflegestufe I-III.
Pflegegeld, Sachleistungen, Kombileistungen und Hilfsmittel bei häuslicher Betreuung
Pflegegeld wird gezahlt und bis 2010 stufenweise angehoben, wenn der Pflegebedürftige in einer häuslichen Umgebung von Angehörigen oder einer anderen selbst gewählten Person in geeigneter Weise gepflegt wird.
Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:
monatlich
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ab 2008 |
ab 2010 |
ab 2012 |
Pflegestufe I |
215€ |
225€ |
235€ |
Pflegestufe II |
420€ |
440€ |
450€ |
Pflegestufe III |
675€ |
685€ |
700€ |
Pflegesachleistungen werden durch geeignete Pflegekräft erbracht. Das Pflegepersonal ist in diesem Fall bei ambulanten Pflegediensten, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvetrag hat, angestellt. Die Pflegesachleistungen werden auch stufenweise angehoben.
monatlich |
2008 |
ab 2010 |
ab 2012 |
Pflegestufe I |
420€ |
440€ |
450€ |
Pflegestufe II |
980€ |
1040€ |
1100€ |
Pflegestufe III |
1470€ |
1510€ |
1550€ |
Das Kombinieren von Pflegegeld und Sachleistungen ist möglich.
Pflegesachleistungen vollstationär
monatlich |
2008 |
ab 2010 |
ab 2012 |
Pflegestufe I |
1023€ |
1023€ |
1023€ |
Pflegestufe II |
1279€ |
1279€ |
1279€ |
Pflegestufe III |
1470€ |
1510€ |
1918€ |
Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen, wenn sie zur häuslichen Pflege notwendig sind, zur Erleichterung der Pflege oder der Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder wenn die eine selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen, soweit sie nicht von anderen Leistungsträgern (Krankenkasse) zu erbringen sind.
Kostenerstattung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Im SGBXI § 40 Abs. 2, wird die Erstattung der Kosten, für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel usw. geregelt. Die Pflegekasse zahlt bis zu 31€ pro Monat.
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