| | | | Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, hat der Pflegebedürftige für die Dauer von bis zu vier Wochen(bis zu 1,470€, ab 2010 auf 1,510€ und bis zu 1,550€ an 2012) je Kalenderjahr Anspruch auf Verhinderungspflege. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen zuvor sechs Monate zu Hause gepflegt hat.
Tages- und Nachtpflege
Teilstationäre Pflege wird in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege erbracht, wenn die häusliche Pflege nicht im ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Je Kalendermonat: Pflegestufe I 420€, Pflegestufe II 980€ und Pflegestufe III 1,470€.
Kurzzeitpflege
In Fällen, in denen für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre (Krankenhaus-) Behandlung oder in sonstigen Kriesensituationen vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich oder ausreichend ist, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung für max. vier Wochen(bis 1,470€) je Kalenderjahr.
Vollstationäre Pflege
Ist häusliche und teilstationäre Pflege nicht möglich oder kommt diese wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht, hat der Pflegebedürftoge Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. Die Pflegekasse übernimmt für die Aufwendungen, die Anwendungen der sozialen Betreuung sowie für die Aufwendeung für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, Pflgegstufe I 1,023€, Pflegestufe II 1,279€ und Pflegestufe III 1,470€(2010 1,825€ und 2012 1,918€. Insgesamt sind es jedoch höchtens 75% des vereinbarten Heimgeltes. |
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